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Gesamtübersicht des
Geschäftsverteilungs-Beschlusses
des Ersten Senats für das Jahr 2000 - Teil B
Soweit sich Verfahren nicht nach Teil A zuteilen
lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluß des
Senats vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens
zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung sind danach
folgende Grundsätze:
-
Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich
jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in
folgender Weise:
Zunächst erhält der Richter, der zum vorigen
Stichtag insgesamt (nach Teil A und Teil B) die
geringste Zahl von Verfahren zugeteilt erhalten hat, so
viele Umlaufverfahren zugeteilt, bis der Unterschied zu
dem Richter mit der nächsthöheren
Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Anschließend
werden die weiteren Umlaufverfahren in der Reihenfolge
des Eingangs abwechselnd auf diese beiden Richter
verteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der
nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen
ist. Die weiteren Verfahren werden sodann unter diesen
drei Richtern abwechselnd in der Reihenfolge des
Eingangs zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Richter
mit der nächsthöheren Zuteilungszahl
ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle Richter
einbezogen, wird die Zuteilung im Umlauf auf einen
neuen Stichtag bezogen; dieser ist der Letzte des
Monats, für den beim Ausgleich die Statistik seit
mindestens fünf Arbeitstagen ausgedruckt vorliegt.
Liegt nach dem Ende des Ausgleichs noch keine gedruckte
neue Statistik seit fünf Tagen vor, werden die
Umlaufverfahren bis zum neuen Stichtag unter allen
Richtern in der bisherigen Reihenfolge
gleichmäßig verteilt. Bei gleichen
Zuteilungszahlen beginnt die Zuteilung jeweils mit dem
dienstjüngeren Richter.
- Von diesem Verfahren sind das Dezernat
Bundesverfassungsrichter Steiner vollständig und das
Dezernat Vizepräsident Papier zur Hälfte ausgenommen,
was bedeutet, daß bei der Zuteilung die auf das Dezernat
Vizepräsident Papier entfallenden Verfahren doppelt
zählen.
- Mit dem Geschäftsjahr 2000 beginnt das
Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach
dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren
gemäß den vorstehenden Grundsätzen
fortgeführt.
- Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist
bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register (§ 61 Abs.
2 GOBVerfG) der Eingang des Verfahrens beim Leiter der
Geschäftsstelle; Entsprechendes gilt, wenn ein
zunächst nach Teil A zugeteiltes Verfahren
nachträglich im Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im
übrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Eintragung nach
dem durch den Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen
mehrere Sachen gleichzeitig ein, so entscheidet die
alphabetische Reihenfolge, bezogen auf den Namen des
Beschwerdeführers oder den Ortsnamen des Sitzes der
Institution oder des Gerichts, bei gleichem Sitz zweier oder
mehrerer Institutionen die Bezeichnung der Institution. Gehen
zu einem im Umlauf zugeteilten Verfahren gleichzeitig oder
später weitere tatsächlich oder/und rechtlich
gleichgelagerte Verfahren ein, so sind auch diese dem für
das erste Eingangsverfahren zuständigen Richter
außerhalb der maßgeblichen Zuteilungsfolge
zuzuweisen, selbst wenn er im Zeitpunkt der Zuteilung vom
Umlaufverfahren ausgenommen ist. Umlaufverfahren, in denen ein
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt
ist (Eilsachen), werden sofort zur Zuteilung vorgelegt und
jeweils dem Berichterstatter zugeteilt, der im Anschluß
an die bereits zugeteilten und die dem Senatsvorsitzenden zur
Zuteilung vorliegenden Verfahren an der Reihe ist; das gilt
auch dann, wenn vorher noch weitere Umlaufverfahren
eingegangen, aber noch nicht zur Zuteilung vorgelegt worden
sind. Die weitere Reihenfolge der Zuteilung bestimmt sich
wieder nach den allgemein geltenden Vorschriften unter
Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.
Karlsruhe, den 17. Dezember 1999
Für die Richtigkeit der Übertragung
Dr. Barnstedt
Direktorin beim Bundesverfassungsgericht
und Präsidialrätin des Ersten Senats