Aufgaben, Verfahren und Organisation - Geschäftsverteilung 2000 - Zweiter Senat - Geschäftsverteilungs-Beschluss

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- Zweiter Senat -

Karlsruhe, den 15.12.1999

Geschäftsverteilung ab 16 Dezember 1999 für das Geschäftsjahr 1999
und für das Geschäftsjahr 2000

Die Geschäftsverteilung wird ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens von Bundesverfassungsrichter Kirchhof (§ 98 BVerfGG) und der Ernennung des Richters Di Fabio (§ 10 BVerfGG) wie folgt geändert:

I.

  1. In Verfassungsbeschwerde-Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG (§ 13 Nr. 8a BVerfGG) und in Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) erfolgt die Bestellung des Berichterstatters in Zuordnung zu den aus Nr. I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten.
  2. In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (§ 13 Nr. 6 BVerfGG), der Vorlagen nach Art. 100 Abs. 3 GG (§ 13 Nr. 13 BVerfGG) und der sonstigen Fälle nach Art. 93 Abs. 2 GG (§ 13 Nr. 15 BVerfGG) orientiert sich die Bestellung des Berichterstatters an den aus Nr. I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten und maßgeblich daran, welcher Richter angesichts der Geschäftslage das Verfahren gegenwärtig am wirksamsten fördern kann.

In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus Nr. II der Anlage ersichtlichen Verteilung.

III.

In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Richters kann abweichend von der unter I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderer Richter zum Berichterstatter bestellt werden.

 

Limbach Kirchhof Winter
Sommer Jentsch Hassemer
Broß Osterloh