Copyright © 2012 BVerfG
|
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- Erster Senat -
|
|
Karlsruhe, den 6. Dezember 2005
|
Geschäftsverteilung
für das Geschäftsjahr 2006
I.
Die verfahrenseinleitenden Anträge werden
1. nach originären Sachgebieten
und
2. in einem Umlaufverfahren
auf die einzelnen Richter verteilt.
II.
Zu I.1.
- Die Sachgebiete für jeden Richter ergeben sich aus der
anliegenden Gesamtübersicht; zu den Sachgebieten
gehören auch die Verfahren, in denen Rügen aus
Artikel 19 Abs. 4, Artikel 101 Abs. 1 und Artikel 103 Abs. 1 GG
überwiegen.
Ist ein Richter für ein bestimmtes Grundrecht
zuständig und wird in einem Verfahren überwiegend die
Verletzung dieses Grundrechts gerügt, so ist ihm das
Verfahren zuzuteilen. Die Zuständigkeit umfasst auch die
in dem jeweiligen Sachgebiet anhängigen Verfahren aus den
Vorjahren.
- Liegen in der Person des Berichterstatters Gründe
gemäß §§ 18, 19 BVerfGG vor, wird aus
dessen Kammer das dienstälteste Mitglied zum
Berichterstatter bestellt.
- Wird ein Verfahren aus dem Allgemeinen Register
nachträglich in das Verfahrensregister umgeschrieben
(§ 61 Abs. 2 GOBVerfG), ist für die Zuteilung die
Fassung der Gesamtübersicht im Zeitpunkt des Eingangs des
Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle
maßgebend.
Zu I.2.
Soweit sich Verfahren nicht nach originären
Sachgebieten zuteilen lassen, werden sie in Fortsetzung des durch
Beschluss des Senats vom 9. August 1995 eingeführten
Umlaufverfahrens zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung
sind danach folgende Grundsätze:
- Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich
jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in
folgender Weise:
Zunächst erhält der Richter, der zum vorigen Stichtag
insgesamt (nach I.1. und 2.) die geringste Zahl von Verfahren
zugeteilt erhalten hat, so viele Umlaufverfahren zugeteilt, bis
der Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren
Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Anschließend werden die
weiteren Umlaufverfahren in der Reihenfolge des Eingangs
abwechselnd auf diese beiden Richter verteilt, bis der
Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren
Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Die weiteren Verfahren werden
sodann unter diesen drei Richtern abwechselnd in der
Reihenfolge des Eingangs zugeteilt, bis der Unterschied zu dem
Richter mit der nächsthöheren Zuteilungszahl
ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle Richter einbezogen,
wird die Zuteilung im Umlauf auf einen neuen Stichtag bezogen;
dieser ist der Letzte des Monats, für den beim Ausgleich
die Statistik vorliegt. Liegt nach dem Ende des Ausgleichs noch
keine neue Statistik vor, werden die Umlaufverfahren bis zum
neuen Stichtag unter allen Richtern in der bisherigen
Reihenfolge gleichmäßig verteilt. Bei gleichen
Zuteilungszahlen beginnt die Zuteilung jeweils mit dem
dienstjüngeren Richter.
- Von diesem Verfahren sind das Dezernat
Bundesverfassungsrichterin Hohmann-Dennhardt vollständig
und das Dezernat Präsident Papier zu drei Viertel
ausgenommen, was bedeutet, dass bei der Zuteilung die auf das
Dezernat Präsident Papier entfallenden Verfahren vierfach
zählen.
- Mit dem Geschäftsjahr 2006 beginnt das
Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach
dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren
gemäß den vorstehenden Grundsätzen
fortgeführt.
- Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist
bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register (§ 61 Abs.
2 GOBVerfG) der Eingang des Verfahrens beim Leiter der
Geschäftsstelle; Entsprechendes gilt, wenn ein
zunächst nach I.1. zugeteiltes Verfahren nachträglich
im Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im Übrigen bestimmt
sich die Reihenfolge der Eintragung nach dem durch den
Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen mehrere Sachen
gleichzeitig ein, so entscheidet die alphabetische Reihenfolge,
bezogen auf den Namen des Beschwerdeführers oder den
Ortsnamen des Sitzes der Institution oder des Gerichts, bei
gleichem Sitz zweier oder mehrerer Institutionen die
Bezeichnung der Institution. Gehen zu einem im Umlauf
zugeteilten Verfahren gleichzeitig oder später weitere
tatsächlich oder/ und rechtlich gleich gelagerte Verfahren
ein, so sind auch diese dem für das erste
Eingangsverfahren zuständigen Richter außerhalb der
maßgeblichen Zuteilungsfolge zuzuweisen, selbst wenn er
im Zeitpunkt der Zuteilung vom Umlaufverfahren ausgenommen
ist.
Umlaufverfahren, in denen ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt ist (Eilsachen), werden sofort
zur Zuteilung vorgelegt und jeweils dem Berichterstatter
zugeteilt, der im Anschluss an die bereits zugeteilten und die
dem Senatsvorsitzenden zur Zuteilung vorliegenden Verfahren an
der Reihe ist; das gilt auch dann, wenn vorher noch weitere
Umlaufverfahren eingegangen, aber noch nicht zur Zuteilung
vorgelegt worden sind. Die weitere Reihenfolge der Zuteilung
bestimmt sich wieder nach den allgemein geltenden Vorschriften
unter Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.
| Papier |
Haas |
Hömig |
| Steiner |
Hohmann-Dennhardt |
Hoffmann-Riem |
| Bryde |
|
Gaier |