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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- Zweiter Senat -
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Karlsruhe, den 06.12.2005
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Geschäftsverteilung
für das Geschäftsjahr 2006
I.
- In Verfassungsbeschwerde-Verfahren nach Artikel 93 Abs. 1
Nr. 4a und 4b GG (§ 13 Nr. 8a BVerfGG), in Verfahren der
konkreten Normenkontrolle nach Artikel 100 Abs. 1 GG (§ 13
Nr. 11 BVerfGG) und in Verfahren über die Vereinbarkeit
eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage
nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes
(§ 13 Nr. 11a BVerfGG) erfolgt die Bestellung des
Berichterstatters in Zuordnung zu den aus Nr. I der Anlage
ersichtlichen Rechtsgebieten.
- In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach
Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (§ 13 Nr. 6 BVerfGG), der
Vorlagen nach Artikel 100 Abs. 3 GG (§ 13 Nr. 13 BVerfGG)
und der sonstigen Fälle nach Artikel 93 Abs. 2 GG (§
13 Nr. 15 BVerfGG) orientiert sich die Bestellung des
Berichterstatters an den aus Nr. I der Anlage ersichtlichen
Rechtsgebieten und maßgeblich daran, welcher Richter
angesichts der Geschäftslage das Verfahren
gegenwärtig am wirksamsten fördern kann.
II.
In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die
Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus Nr. II
der Anlage ersichtlichen Verteilung.
III.
In Fällen der nicht nur kurzfristigen
Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines
Richters kann abweichend von der unter I und II geregelten
Geschäftsverteilung ein anderer Richter zum Berichterstatter
bestellt werden.
| Hassemer |
Broß |
Osterloh |
| Di Fabio |
Mellinghoff |
Lübbe-Wolff |
| Gerhardt |
|
Landau |