Aufgaben, Verfahren und Organisation

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- Erster Senat -

Karlsruhe, den 2. Dezember 2009

Geschäftsverteilung
für das Geschäftsjahr 2010

I.

Die verfahrenseinleitenden Anträge werden

1. nach originären Sachgebieten

und

2. in einem Umlaufverfahren

auf die einzelnen Richter verteilt.

II.

Zu I.1.

  1. Die Sachgebiete für jeden Richter ergeben sich aus der anliegenden Gesamtübersicht; zu den Sachgebieten gehören auch die Verfahren, in denen Rügen aus Artikel 19 Abs. 4, Artikel 101 Abs. 1 und Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.
    Ist ein Richter für ein bestimmtes Grundrecht zuständig und wird in einem Verfahren überwiegend die Verletzung dieses Grundrechts gerügt, so ist ihm das Verfahren zuzuteilen. Die Zuständigkeit umfasst auch die in dem jeweiligen Sachgebiet anhängigen Verfahren aus den Vorjahren.
  2. Liegen in der Person des Berichterstatters Gründe gemäß §§ 18, 19 BVerfGG vor, wird aus dessen Kammer das dienstälteste Mitglied zum Berichterstatter bestellt.
  3. Wird ein Verfahren aus dem Allgemeinen Register nachträglich in das Verfahrensregister umgeschrieben (§ 61 Abs. 2 GOBVerfG), ist für die Zuteilung die Fassung der Gesamtübersicht im Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle maßgebend.

Zu I.2.

Soweit sich Verfahren nicht nach originären Sachgebieten zuteilen lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluss des Senats vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung sind danach folgende Grundsätze:

  1. Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in folgender Weise:
    Zunächst erhält der Richter, der zum vorigen Stichtag insgesamt (nach I.1. und 2.) die geringste Zahl von Verfahren zugeteilt erhalten hat, so viele Umlaufverfahren zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Anschließend werden die weiteren Umlaufverfahren in der Reihenfolge des Eingangs abwechselnd auf diese beiden Richter verteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Die weiteren Verfahren werden sodann unter diesen drei Richtern abwechselnd in der Reihenfolge des Eingangs zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle Richter einbezogen, wird die Zuteilung im Umlauf auf einen neuen Stichtag bezogen; dieser ist der Letzte des Monats, für den beim Ausgleich die Statistik vorliegt. Liegt nach dem Ende des Ausgleichs noch keine neue Statistik vor, werden die Umlaufverfahren bis zum neuen Stichtag unter allen Richtern in der bisherigen Reihenfolge gleichmäßig verteilt. Bei gleichen Zuteilungszahlen beginnt die Zuteilung jeweils mit dem dienstjüngeren Richter.
  2. Von diesem Verfahren sind die Dezernate der Bundesverfassungsrichter Kirchhof und Masing vollständig und das Dezernat Präsident Papier zu drei Viertel ausgenommen, was bedeutet, dass bei der Zuteilung die auf das Dezernat Präsident Papier entfallenden Verfahren vierfach zählen.
  3. Mit dem Geschäftsjahr 2010 beginnt das Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren gemäß den vorstehenden Grundsätzen fortgesetzt.
  4. Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register (§ 61 Abs. 2 GOBVerfG) der Eingang des Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle; Entsprechendes gilt, wenn ein zunächst nach I.1. zugeteiltes Verfahren nachträglich im Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im Übrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Eintragung nach dem durch den Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen mehrere Sachen gleichzeitig ein, so entscheidet die alphabetische Reihenfolge, bezogen auf den Namen des Beschwerdeführers oder den Ortsnamen des Sitzes der Institution oder des Gerichts, bei gleichem Sitz zweier oder mehrerer Institutionen die Bezeichnung der Institution. Gehen zu einem im Umlauf zugeteilten Verfahren gleichzeitig oder später weitere tatsächlich oder/ und rechtlich gleich gelagerte Verfahren ein, so sind auch diese dem für das erste Eingangsverfahren zuständigen Richter außerhalb der maßgeblichen Zuteilungsfolge zuzuweisen, selbst wenn er im Zeitpunkt der Zuteilung vom Umlaufverfahren ausgenommen ist.
    Umlaufverfahren, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt ist (Eilsachen), werden sofort zur Zuteilung vorgelegt und jeweils dem Berichterstatter zugeteilt, der im Anschluss an die bereits zugeteilten und die dem Senatsvorsitzenden zur Zuteilung vorliegenden Verfahren an der Reihe ist; das gilt auch dann, wenn vorher noch weitere Umlaufverfahren eingegangen, aber noch nicht zur Zuteilung vorgelegt worden sind. Die weitere Reihenfolge der Zuteilung bestimmt sich wieder nach den allgemein geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.
  5. Liegen in der Person des Berichterstatters Gründe gemäß §§ 18,19 BVerfGG vor, wird aus dessen Kammer das dienstälteste Mitglied zum Berichterstatter bestellt.

 

Papier Hohmann-Dennhardt Bryde
Gaier Eichberger Schluckebier
Kirchhof Masing